Hybrid-DRG 2027 - Was bereits feststeht - und was noch fehlt

Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027 ist veröffentlicht – Leistungskatalog und Vergütungsbeträge fehlen aber noch. Was bereits gilt, was sich technisch ändert und worauf Krankenhäuser jetzt achten sollten.
Die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung für 2027 ist veröffentlicht. Auf den ersten Blick könnte man meinen: Damit stehen die Regeln für das kommende Jahr fest.
Ganz so weit sind wir noch nicht.
Denn ausgerechnet zwei der für Krankenhäuser wichtigsten Bestandteile der Vereinbarung sind aktuell noch nicht abschließend befüllt:
- Anlage 1: Leistungskatalog
- Anlage 2: Hybrid-DRG einschließlich der Vergütung in Euro
Die Vertragsparteien – GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung – wollen diese beiden Anlagen nach Fertigstellung der DRG-Definitionen 2027 durch das InEK bis spätestens 30. Oktober 2026 vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Festsetzung durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss.
Die aktuelle Vereinbarung und den bereits vereinbarten Leistungskatalog finden Sie auf der Homepage der KBV unter dem Punkt „Ambulantes Operieren": KBV – Rechtsquellen zum ambulanten Operieren und zu Hybrid-DRG
Die KBV führt dort sowohl die Hybrid-DRG-Leistungskatalog-Vereinbarung 2027 als auch die neue Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027 auf.
Keine neue große Ausweitung des Leistungskatalogs
Wichtig für die Einordnung: Eine Leistungsauswahl für 2027 wurde bereits zum 31. März 2026 vereinbart.
Dabei wurde der Leistungskatalog 2026 zunächst im Wesentlichen fortgeführt. Neue Leistungsbereiche oder Fachgruppen sind mit dieser Vereinbarung bislang nicht hinzugekommen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der endgültige Katalog bereits feststeht. Aufgrund der Verzahnung mit dem aG-DRG-System, der Kalkulation sowie der finalen OPS-Systematik können bis zur endgültigen Festlegung noch Anpassungen notwendig werden.
Dass solche Änderungen im weiteren Verfahren durchaus vorkommen können, hat bereits die Entwicklung des 2026er Katalogs gezeigt: Auch dort wurde der zunächst beschlossene Leistungskatalog im weiteren Verlauf aufgrund der DRG-Systematik, des OPS-Katalogs und medizinisch-systematischer Gesichtspunkte noch angepasst.
Für 2027 wird deshalb besonders interessant sein,
- wie die Leistungen final den einzelnen Hybrid-DRG zugeordnet werden,
- welche Fallpauschalen hierfür festgelegt werden,
- wie sich die Vergütung gegenüber 2026 entwickelt und
- welche Auswirkungen sich daraus auf die Wirtschaftlichkeit ambulanter Behandlungsmodelle ergeben.
Eine belastbare Erlössimulation für 2027 ist deshalb aktuell noch nicht möglich.
Einige technische Änderungen stehen bereits fest
Auch wenn die entscheidenden Vergütungstabellen noch fehlen, enthält die neue Vereinbarung bereits einige Änderungen und Klarstellungen.
Nachbehandlung: 30 Euro künftig separat
Erfolgt die postoperative Nachbehandlung innerhalb von 21 Tagen nach der Entlassung durch das leistungserbringende Krankenhaus, ist für 2027 ein separates Entgelt von 30 Euro vorgesehen. Das Datum der Nachbehandlung ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
2026 wurde dieser Betrag noch über eine entsprechend höhere Fallpauschale in der Vergütungstabelle abgebildet.
Für die Krankenhäuser ist dies vor allem eine Änderung der Abbildungs- und Abrechnungslogik.
Kontextfaktoren werden enger an das DRG-System gekoppelt
Die für die Hybrid-DRG relevanten Kontextfaktoren werden künftig unmittelbar an Band 4 des Definitionshandbuchs (Vollversion) der aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2027 angebunden.
Das unterstreicht noch einmal einen wichtigen Punkt: Für die Frage, ob ein Fall einer Hybrid-DRG zugeordnet wird, reicht die Betrachtung eines einzelnen OPS-Kodes nicht aus.
Entscheidend ist die vollständige Grouperlogik unter Berücksichtigung der Diagnosen, Prozeduren und Kontextfaktoren.
Klarere Abgrenzung des Behandlungszeitraums
Auch der Zeitraum, den die Hybrid-DRG abdeckt, wird präziser beschrieben: Die Fallpauschale beginnt nach Abschluss der Indikationsstellung mit der Aufnahme in die behandelnde Einrichtung und endet mit der Entlassung. Innerhalb dieses Zeitraums ist sie unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringer nur einmal berechnungsfähig.
Für Krankenhäuser ist diese Abgrenzung unter anderem für die Gestaltung der eigenen ambulanten Behandlungspfade und die Zuordnung einzelner Leistungen relevant.
Was Krankenhäuser jetzt tun sollten
Aus der neuen Vereinbarung entsteht derzeit keine völlig neue operative Aufgabenstellung für 2027. Der bislang vereinbarte Leistungskatalog führt die bestehenden Leistungsbereiche zunächst fort.
Trotzdem sollte das Thema nicht auf die Veröffentlichung der endgültigen Euro-Beträge reduziert werden.
Die zentrale Frage bleibt: Kann das Krankenhaus diese Leistungen tatsächlich in einem wirtschaftlichen ambulanten Prozess erbringen?
Hybrid-DRG ist nicht nur eine Frage der Abrechnung.
Wenn Patienten trotz ambulanter Vergütung weiterhin über klassische stationäre Prozesse geführt werden – beispielsweise über eine Normalstation, mit langen Vorbereitungszeiten, unnötigen Transportwegen oder einer bettenorientierten Nachüberwachung –, steigen die Prozesskosten erheblich.
Deshalb braucht es eigene ambulante Strukturen:
- definierte Aufnahme- und Vorbereitungspfade,
- eine klare Patientenselektion,
- kurze Wege,
- angepasste Eingriffsplanung,
- eine effiziente Nachüberwachung,
- sitzende statt ausschließlich liegende Kapazitäten, wo dies medizinisch möglich ist,
- eine strukturierte Entlassung und
- eine abgestimmte Nachbehandlung.
Gerade bei hohen Fallzahlen entscheidet häufig nicht allein die Höhe der Hybrid-DRG darüber, ob ein Leistungsbereich wirtschaftlich funktioniert, sondern die Organisation des gesamten Behandlungspfades.
Die Frage nach tragfähigen ambulanten Strukturen stellt sich dabei nicht nur im OP. Im Herzkatheterlabor entscheidet sie ebenso über Wirtschaftlichkeit und Versorgungsfähigkeit – dort mit eigener Logik, eigenen Kontextfaktoren und eigenen Prozessanforderungen.
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Ende Oktober wird es konkret
Der nächste entscheidende Schritt ist deshalb die Veröffentlichung beziehungsweise Vereinbarung der endgültigen Anlagen.
Bis spätestens 30. Oktober 2026 sollen der finale Leistungskatalog und die Hybrid-DRG einschließlich der Vergütungsbeträge feststehen.
Erst dann lässt sich belastbar bewerten, welche Leistungen 2027 tatsächlich in welcher Hybrid-DRG abgebildet werden und wie sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegenüber 2026 verändern.
RINKE+HENSSLER wird die Veröffentlichung analysieren und insbesondere die Auswirkungen auf Krankenhäuser, ambulante Operationsstrukturen und kardiologische Zentren einordnen.
Gerne stehen die Experten für ambulante Transformation, Philipp Henßler und Jascha Rinke für ein Gespräch bereit.
Stand: 23. September 2026

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